Textatelier
BLOG vom: 12.12.2020

Adventsgedanken eines wohlmeinenden Kirchenkritikers

Autor: Pirmin Meier, Historiker und Schriftsteller, Aesch/LU


Kein legendäres Wunder wie viele Geschichten vom St. Niklaus oder um die Geburt des historischen Jesus, aber für die Grande Nation wegweisend ist der 6. Dezember 1905. An diesem Tag hat nach der Nationalversammlung auch Frankreichs Senat einem Gesetzesvorhaben zur Trennung von Kirche und Staat zugestimmt.

Das ist Anlass genug, sich wieder einmal zu überlegen, ob das nicht auch für die Confoederatio Helvetica einzuführen wäre. Jedenfalls plädiere ich nach wie vor dafür.

Selber habe ich die in einem Artikel im Blog meines Brugger Weggefährten Alt Grossrat und Autor Valentin Trentin angesprochene Trennung von Kirche und Staat im AG Verfassungsrat im Februar 1975 mit um 35 als Minderheit Zustimmenden aus allen Lagern und bei erbittertem Widerstand der Kirchenvertreter beider Konfessionen immerhin aufs Tapet gebracht, dabei mit einer längeren Übergangsfrist und einer ausdrücklichen Bestätigung christlicher kultureller Traditionen, die nicht auf Privilegierungen von feudalistisch strukturieren Landeskirchen angewiesen sind.

Wobei aber die Landeskirchenstrukturen bei der kath. Kirche zum Teil eine gewisse Demokratie gewährleisten, was man also nicht unterschätzen sollte. Nachdem aber z.B. die für mich historisch wichtige Gemeinde Wettingen allein in letzter Zeit um die 1 500 Kirchenaustritte zu verzeichnen hatte, sehe ich allmählich Handlungsbedarf. Weil jedoch das System sehr alt ist, seine Beseitigung dem Staat Mehrkosten bringt, müsste die Privatisierung der Kirchen (welcher sie zwar lächerlicherweise mit der "gleichberechtigten" Öffentlichrechtlichkeit z.B. des Islam steuern wollen, was immerhin für ihre Religion die Juden nie wollten) politisch langfristig und wegen der unterschiedlichen Verhältnisse und auch dem eidg. Verfassungssystem kantonal erfolgen. In der Bundesverfassung könnte man den Kantonen allenfalls eine Frist von 50 Jahren setzen. Das wäre grosszügig, würde finanziell langfristige Verpflichtungen der Kirchgemeinden und Landeskirchen noch berücksichtigen und doch im Prinzip Diskriminierung von Nichtkirchenmitgliedern und anderen Konfessionen langfristig entgegensteuern. Wichtig bleibt, dass der Staat zum Ersatz keine Zivilreligion aufbaut, so zum Beispiel die Gender-Ideologie mit in die Meinungsfreiheit eingreifenden Sprachregelungen, die eindeutig eine Weltanschauungsdiktatur konstituieren. Bekanntlich ist heute Gotteslästerung nicht mehr strafbar, sehr wohl aber unterdessen politisch nicht mehr korrekte Ausdrucksweisen. Solche zivilreligiöse Vorschriften bedeuten eigentlich den Weg vom Regen in die Traufe.

Als empörend habe ich noch vom Verfassungsrat in Erinnerung die Aussichtslosigkeit meines Antrages auf die Gelegenheit würdiger ziviler Beerdigung in jeder Gemeinde. Mit dieser Forderung hatte ich noch vor weniger als zwei Jahren Mühe, insofern z.B. bei Beisetzungen auf Friedhof neben Kirche (eigentlich Gemeindeangelegenheit) die Abdankungsfeier für ein Nichtkirchenmitglied in der Kirche nebenan auf Probleme stiess, Widerstand des Dorfgeistlichen, wiewohl keine zivile Abdankungsstätte vorhanden war wie zum Beispiel in Städten wie St. Gallen. Auch geht es nicht an, dass Kirchenmitglieder immer noch verpflichtet sind, der kirchlichen Trauung eine zivile Trauung vorangehen zu lassen, was eben Ausdruck dieser Verquickung von Kirche und Staat ist.

Anekdoten dazu:

Im Aargau weigerte sich ein Geistlicher in Wohlenschwil, die vom aargauischen Gesetz ermöglichte Trauung von Cousin und Cousine einzusegnen. Er wurde dann vom Bezirksamtmann abgesetzt und ein liberaler Geistlicher damit beauftragt. Dieser führte die Trauung durch, die aber kirchenrechtlich nicht erlaubt war. Der liberale Geistliche wurde postwendend vom Bischof abgesetzt. Es gab allerdings damals noch keine Ziviltrauung, die erst 1875 gegen den Widerstand der kath. Kantone eingeführt wurde.

Nach der 1841 erfolgten Aufhebung des Klosters Wettingen, 1227 von Kloten aus gegründet, wurde der Kanton Aargau dazu verpflichtet, den Unterhalt des Kirchturms, der Glocken und der Kirchenuhr der Pfarrei Kloten zu übernehmen, die bis 1841 zu Wettingen zinspflichtig war. Diese Pflicht blieb dem Kanton bis 1960, als das Problem durch Staatsvertrag mit Zürich und der Kirchgemeinde Kloten gelöst wurde.

1880 wurden in La Tour de Trême FR wegen unklarer Zuständigkeiten für den Friedhof für einen reformierten sozialistischen Grütlianer insgesamt drei Gräber ausgehoben, bis er endlich auf dem Friedhof, welcher zwar der kath. Kirchgemeinde gehörte, laut Artikel 52 der Bundesverfassung "schicklich" beerdigt werden konnte. Unter anderem war er im Garten seiner Schwiegermutter mal "zwischengelagert". Leider steht diese Geschichte nicht in der Biographie des Aargauer liberalen Bundesrates Emil Welti, der sich zwar ziemlich hemdsärmlig, ohne Rücksicht auf die äusserst komplizierte Rechtslage, in diese Sache zurecht empört eingemischt hatte.

 
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