Textatelier
BLOG vom: 05.10.2008

Feuerbrand: Mostindien bald ohne Hochstamm-Hostetten?

Autor: Heiner Keller, Ökologe, Oberzeihen AG (ANL AG, Aarau)
 
Hochstammobstbäume haben es in der Schweiz schwer. Auf früheren Bildern ist deutlich zu erkennen, dass Dörfer von einem Obstbaumgürtel umgeben waren. Seit über 50 Jahren nimmt der Bestand an Obstbäumen kontinuierlich ab. Heute haben Siedlungen, Strassen, Sportstätten und Infrastrukturanlagen die Bäume und Wiesen ersetzt.
 
In der unüberbauten Landschaft stören die Bäume die maschinelle Bewirtschaftung des Landes. Seit 1951 sind für den Feldobstbau in der Schweiz alle 10 Jahre detaillierte Zahlen erhoben worden. Die entsprechende „Verordnung über die Eidgenössische Obstbaumzählung“ wurde 1993 aufgehoben. Offensichtlich brauchte der Bund diese Angaben, die früher wegen der Wirtschaftlichkeit der Bäume wichtig war, nicht mehr. 2001 haben kantonale Stellen nochmals Obstbäume gezählt und geschätzt (www.strickhof.ch). Das Resultat fiel dramatisch aus: Die Zahl der Hochstamm-Obstbäume nahm von rund 14 Millionen im Jahr 1951 auf geschätzte 2,9 Millionen im Jahr 2001 ab. Neuerdings hat es in der Schweiz deutlich mehr Motorfahrzeuge als Obstbäume.
 
Ein Ende der Abnahme ist trotz hohen Abgeltungen an Landwirte und trotz vieler Beteuerungen in Presse und Naturschutzvereinen nicht in Sicht. Ausgedehnte Hostetten mit gepflegten Hochstammobstbäumen allen Alters werden selten, sehr selten sogar. Wen wundert es, dass die typischen Obstgartenvögel Wendehals, Rotkopfwürger, Wiedehopf und Steinkauz im Mittelland nicht mehr vorkommen können, beziehungsweise in den letzten Jahrzehnten ausgerottet wurden? Eine eigenständige und typische Vogelwelt braucht Lebensräume mit einer Ausdehnung von mehreren tausend Bäumen. Ein paar junge Bäume entlang einer Strasse, in einem Garten oder die serbelnden Gerippe der letzten Obstbäume in der Landschaft reichen dafür nicht aus.
 
Die Mörschwiler Essigkur
Mörschwil ist eine aufstrebende Wohnsiedlung in der Nähe von St. Gallen. Sie ist umgeben von Weilern mit ländlichen Bauten. Ein paar stattliche Bauernhöfe stehen an der Beggetwilerstrasse. Hier wohnt der Gründer und Präsident der Vereinigung Hochstammobstbau Schweiz, Guido Schildknecht. Die Höfe sind umgeben von gepflegten und genutzten Hochstammobstbäumen. Eine Pracht. Die Bäume liefern Mostobst, den Rohstoff für die regionalen Mostereien.
 
Der Feuerbrand hat die Ostschweiz flächendeckend befallen. Natürlich hat das Bakterium Ervinia amylovora auch den Baumgarten in Mörschwil nicht verschont. Mit Sorge haben die Besitzer ihre Bäume beobachtet und im Jahr 2000 den ersten Befall festgestellt. Sofort rodeten sie einzelne Bäume und schnitten bei anderen die befallenen Äste ab. In den folgenden Jahren wurde auf eigene Initiative mit verschiedenen Mittel und Mittelchen experimentiert und getestet (z. B. mit Apfelessig). Mit wenigen Ausnahmen bei Nachbarn waren die Bäume in den Jahren 2003 bis 2006 frei von Feuerbrand. Das Vorgehen, die Bäume in Ruhe zu lassen, befallene Stellen auszuschneiden und mit Essig zu behandeln, liess bei den Bewirtschaftern die Überzeugung wachsen, dass ihre Massnahmen Wirkung zeigen. Sie schöpften Hoffnung für das Überleben der Bäume. Mit Unverständnis wurde registriert, dass die eigenen Versuche weder von der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil noch von zuständigen Amtsstellen des Kantons St. Gallen (BBZ Arenenberg) beachtet oder gar ausgewertet wurden (www.hoschtammobstbau-schweiz.ch).
 
Dafür kam 2007 der Kontrolleur und wandte seine Instruktionen an. Die damals gültigen Weisungen für Hochstamm-Feldobstbäume lauteten (www.arenenberg.ch): „Eine Sanierung der Hochstämme durch Rückschnitt kommt nur in bestimmten Fällen in Frage. Wer Befall in den Hochstämmen entdeckt, meldet dies wie vorgeschrieben dem nebenamtlichen Kontrolleur in der Gemeinde. Dieser entscheidet vor Ort über die zu treffenden Massnahmen. Er beurteilt die Befallsstärke der Bäume und wägt ab, ob Aussicht besteht auf eine Sanierung mit Rückschnitt. Dabei muss die betriebliche Situation einbezogen werden. Die Arbeiten müssen termin- und fachgerecht ausgeführt werden können. Grundsätzlich ist ein Rückschnitt bei leicht bis mittel befallenen Apfelbäumen möglich. Bei Birnen ist der Rückschnitt nur bei leichtem Befall, wenn überhaupt, Erfolg versprechend. Quittenbäume müssen unabhängig von der Befallsstärke immer gerodet werden.
 
Für die zusätzlichen Arbeiten in den Hochstämmen wird analog den Niederstammkulturen das Entfernen von befallenen Trieben und Astpartien entschädigt. Ein Teil dieser Arbeiten wird als Betriebsrisiko verstanden und nicht entschädigt. Je nach Baumgrösse und Befallsstärke mit entsprechendem Arbeitsaufwand wird zwischen Fr. 20.– und Fr. 100.– pro Baum vergütet. Im Protokoll über die Kontrolle von Hochstamm-Feldobstbäumen werden pro Parzelle die befallenen Bäume nach Grösse und Befallsstärke durch den nebenamtlichen Kontrolleur aufgenommen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach abgeschlossener Arbeit vorgängig einer Kontrolle durch den nebenamtlichen Kontrolleur. Bei ungenügend sorgfältig ausgeführter Arbeit müssen die Bäume nachträglich gerodet werden. Die Entschädigung für den Rückschnitt entfällt dabei. Ohne Protokoll gibt es für die durchgeführten Rückschnittarbeiten keine Entschädigung.
 
Die flächendeckende Kontrolle der Hochstämme hat gestern (7. Juni 2007) begonnen. Bäume mit Rückschnitt werden mit einem, zwei oder drei Punkten (= leicht, mittel, stark befallen), solche, die gerodet werden müssen, mit einem Kreuz bezeichnet.“
 
Feuerbrand und Rechtsprechung
Die selbstständigen Taten der Besitzer und deren Überzeugungen standen rasch im Widerspruch zu den von der Obrigkeit angeordneten Massnahmen. Die Differenzen eskalierten dermassen, dass sich letztlich das zweithöchste Gericht der Schweiz mit diesen Bäumen und dem Feuerbrand beschäftigen musste. Wie sich die Geschichte entwickelte, ist im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2008 nachzulesen.
 
Nachfolgend zitiere und interpretiere ich in einer möglichst verständlichen Form aus dem Urteil und Erwägungen. Die Juristen mögen mir nachsehen, wenn ich nicht allen Formulierungen bis in die feinsten Verästelungen der Richter folge. Bei der Geschichte geht es schliesslich um Obstbäume und Realitäten und weniger um juristische Finessen.
 
Eine erste provisorische Kontrolle der Hochstamm-Feldobstbäume in Mörschwil auf Feuerbrandbefall erfolgte im Mai 2007 durch den nebenamtlichen Kontrolleur der Gemeinde. Aufgrund des frühen Vegetationszeitpunkts war ein definitiver Entscheid über Rodung und Rückschnitt noch nicht möglich. Dennoch entschied sich der Besitzer, 9 Birn- und 3 Apfelbäume zu roden und einige Birnbäume zurückzuschneiden. Heinz Müller vom Landwirtschaftlichen Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, führte am 29. Juni 2007 eine weitere Kontrolle durch. Im Sanierungsprotokoll hielt der Kontrolleur die Rodung von 19 Birn- und 17 Apfelbäumen sowie den Rückschnitt von 16 Birn- und 133 Apfelbäumen fest. Der Besitzer unterschrieb das Protokoll nicht, weil er nicht einverstanden war.
 
Im Rahmen der durch Heinz Müller am 18. Juli 2007 durchgeführten Nachkontrolle ergab sich, dass der Besitzer die Rodung von 17 Apfelbäumen nicht vorgenommen hatte. Die am 13. und 19. Juli 2007 entnommenen Proben von je einem Birn- und Apfelbaum des Besitzers wurden durch die Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil positiv auf Feuerbrand untersucht.
 
Im Beisein des Besitzers führte Andreas Schwarz vom Landwirtschaftlichen Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, am 27. Juli 2007 eine Neubeurteilung durch, welche im Ergebnis die Rodung von 30 und den Rückschnitt von zirka 90 Apfelbäumen vorsah. Am 7. August 2007 verfügte das Landwirtschaftliche Zentrum St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, die Rodung von 30 Apfelbäumen und den Rückschnitt von 90 Apfelbäumen. Gleichzeitig wurde bei Unterlassen der verfügten Massnahmen die Ersatzvornahme angedroht und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass, gestützt auf die eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen, der Besitzer verpflichtet sei, die Rodung sowie die Rückschnitte der befallenen Bäume durchzuführen.
 
Gegen diese Verfügung erhob der Besitzer am 21. August 2007 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen. Zur Begründung brachte er vor, die Rückschnitt- und Rodungsstrategie des Kantons St. Gallen sei als gescheitert zu betrachten, da diese weder zur Verhinderung noch zur Eindämmung des Feuerbrandes etwas beitrage. Die Massnahmen der Fachstelle für Pflanzenschutz seien unverhältnismässig und das private Interesse an der Erhaltung der Hochstammobstbäume überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer nicht wirksamen Strategie. Sodann bestehe auch keine Gefährdung gegenüber benachbarten Kernobstbeständen.
 
Mit Entscheid vom 27. September 2007 wies das Volkswirtschaftsdepartement den Rekurs mit der Begründung ab, der Feuerbrandbefall in der Anlage sei durch mehrere Kontrolleure festgestellt worden und unbestritten. Gemäss den vom Landwirtschaftsamt eingereichten Luftaufnahmen sei zudem eindeutig belegt, dass sich in unmittelbarer Nähe durch die vom Feuerbrand befallenen Bäume gefährdete Kernobstanlagen befänden. Eine vollständige Ausmerzung des Feuerbranderregers in der Gemeinde sei zwar mit den angeordneten Rodungen und Rückschnitten ausgeschlossen, es bestehe aber ein öffentliches Interesse, das von der Anlage des Beschwerdeführers ausgehende Infektionspotenzial und damit den Befallsdruck auf die umliegenden Anlagen auf tiefem Niveau zu halten.
 
Die verfügten Massnahmen, Rodung und Rückschnitt der erkrankten Bäume, seien grundsätzlich geeignet, den Befallsdruck zu vermindern, zumal die Wirksamkeit alternativer Behandlungsmethoden nicht erwiesen sei. Ob eine Regeneration von befallenen Bäumen möglich sei, könne offen gelassen werden, würden diese doch bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Regeneration eine Infektionsquelle darstellen. Bei Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen stehe die Eindämmung des Feuerbrands und damit das öffentliche Interesse (also die Rodung der Hochstammobstbäume zum Schutz von Plantagen) im Vordergrund.
 
Gegen diesen Entscheid erhob der Besitzer am 31. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 20. Dezember 2007 erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Herren Jean-Bernard Bächtiger, Leiter der Fachabteilung Umwelt und natürliche Ressourcen, sowie Jürg Boos, Dozent für Obstbau von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens.
 
In ihrem Gutachten gelangten die Experten zu folgenden Kernaussagen: Für weite Teile der Deutschschweiz müsse heute davon ausgegangen werden, dass der Feuerbrand nicht mehr ausrottbar sei. Die Stärke eines Feuerbrandbefalls hänge somit hauptsächlich von den Witterungsbedingungen während der Blütezeit sowie der Anfälligkeit der Wirtspflanze ab. In Bezug auf die Entwicklung der Feuerbrandsituation in der gesamten Ostschweiz könne der Einfluss der drei Betriebe als unbedeutend beurteilt werden.
 
Aus Sicht der Gutachter bestehe im vorliegend fortgeschrittenen Stadium der Epidemie (2007) wenig Aussicht, durch Rückschnitt die Gefahr einer Verbreitung des Feuerbrands wirkungsvoll einzudämmen. Mit Rodungen könne die Befallsgefahr nur dann reduziert werden, wenn alle befallenen, verdächtigen oder nicht kontrollierbaren Wirtspflanzen entfernt würden. Ein solches Vorgehen mache im Umkreis von speziell schützenswerten Objekten Sinn (500 m um grössere Niederstammanlagen und Baumschulen). Auch bei Umsetzung der verfügten Massnahmen werde der Einfluss der 3 Betriebe auf die Feuerbrandsituation in der ganzen Ostschweiz unbedeutend sein.
 
Die Experten hielten fest, dass der gegenwärtige Wissensstand noch keine exakte Steuerung des Phänomens Regeneration durch den Bewirtschafter zulasse. Bestehende Obstanlagen könnten daher nicht mit einer ausreichenden Sicherheit in eine erwünschte „regenerative Anlage“ ohne Befallsgefahr umgewandelt werden. Längerfristig müssten daher anfällige Sorten entfernt, robuste Sorten angebaut und die Wüchsigkeit der Bäume reduziert werden, was aber nicht zu feuerbrandfreien Hochstammobstbeständen führe, zumal Feuerbrand jahrelang latent und unbemerkt in den Bäumen überdauern könne.
 
Die Gutachter erklärten, dass sie die Vorstellung einer Selbstheilung der Bäume, ähnlich einer Immunisierung beim Menschen, nicht teilen würden. Wenn von einer teilweisen Regeneration ausgegangen werden könne, so sei diese eher bei Hochstammobstbäumen, als bei Niederstammobstbäumen zu erwarten.
 
Die verfolgte Strategie mit Rodung und Rückschnitt sei daher in Gebieten, welche sich weit genug von schützenswerten Objekten wie Niederstammanlagen und Baumschulen befinden (Umkreis von mehr als 500 m), anzupassen. Im Bereich der noch zahlreichen und sehr gut gepflegten Hochstammobstgärten sei dem Landschaftsbild und einer intakten Hochstamm-„Kultur“ der Bewirtschafter und der Bevölkerung grosses Gewicht beizumessen. Rodungen würden zum fortgeschrittenen Zeitpunkt einer Epidemie das Infektionspotential nicht mehr genügend reduzieren, um die verbleibenden Bäume zu schützen. Anders sei die Situation zu beurteilen, wo die angrenzenden Niederstammanlagen besonderen Schutz geniessen sollten und ansatzweise eine Entflechtung von Niederstamm- und Hochstammobstanbau in Kombination mit weiteren Massnahmen, wie den Einsatz von Antibiotika, anzustreben sei.
 
In Bezug auf die Massnahme Rückschnitt vertreten die Gutachter die Meinung, dass aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums einer Epidemie, wie sie im Jahre 2007 in der Gemeinde vorherrschte, wenig Aussicht besteht, durch Rückschnitt die Gefahr einer Verbreitung des Feuerbrands wirkungsvoll einzudämmen. Die Vermehrung des Feuerbrandes unter günstigen Bedingungen sei exponentiell, und eine Verdoppelung der Zahl der Bakterien benötige lediglich 72 Minuten.
 
Die rasche Vermehrung der Bakterien bedeute zudem, dass übersehene Befallsstellen die Arbeit des Rückschnittes innerhalb weniger Tage zunichte mache. Untersuchungen würden zeigen, dass 12 % der Rückschnitte, auch bei Desinfektion der Schnittgeräte, von Feuerbrand besiedelt blieben und sich an diesen Stellen wiederum kleinste Canker bilden könnten, welche zu einem späteren Zeitpunkt aktiv würden. Ein Rückschnitt in einer fortgeschrittenen Phase der Epidemie sei, aufgrund der exponentiellen Vermehrung, weniger erfolgreich, als in der Anfangsphase, in welcher die Entfernung einer gleich grossen Menge befallenen Ausgangsmaterials den Infektionsverlauf um einen grösseren Zeitraum zurückwerfe. Ein rascher und systematischer Rückriss der befallenen Triebe könne zwar in Niederstammanlagen erfolgreich sein, in Hochstammbeständen würden die angeordneten Rückschnitte und Rodungen jedoch aufgrund der erwähnten Fakten nur kurzfristige Wirkungen zeigen. Würden die Rückschnitte zu einem stärkeren Triebwachstum führen, habe dies gar eine erhöhte Anfälligkeit der Bäume zur Folge. Die Massnahme Rodung wird von den Experten differenzierter, aber im Ergebnis gleich wie die Massnahme Rückschnitt beurteilt.
 
Das Bundesverwaltungsgericht legte seine Erwägungen ausführlich dar und würdigte die vorliegenden Gesetze:
 
In Inanspruchnahme seiner Kompetenz hat der Bundesrat am 28. Februar 2001 die Verordnung über Pflanzenschutz (PSV, SR 916.20) erlassen. Der Feuerbrand ist im Anhang 2, Teil A, Abschnitt II und Teil B als besonders gefährlicher Schadorganismus aufgeführt. Im 5. Kapitel, 1. Abschnitt der PSV werden die Bekämpfungsmassnahmen gegen die besonders gefährlichen Schadorganismen geregelt.
 
Gemäss Art. 29 PSV hat der zuständige kantonale Dienst nach Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete Massnahmen zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen (Abs. 1). Die Kantone können dabei insbesondere das Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen (Abs. 3 Bst. g). Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, müssen geeignete Massnahmen treffen, um Einzelherde zu vernichten (Abs. 4).
 
Dieses in der Pflanzenschutzverordnung festgeschriebene Konzept gegen den Feuerbrand ist praktisch identisch mit der für die Europäische Union geltenden Ordnung (Richtlinie 2000/29 vom 8. Mai 2000 des EG-Rates, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2000, L 169/1)“.
 
Diese Feststellung ist dem Gericht offenbar wichtig.
 
„Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen.
 
Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, das heisst keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert.
 
Die Massnahmen (Rodung und Rückschnitt) erweisen sich daher (aufgrund des Gutachtens) als nicht geeignet, die Reduktion des Infektionspotenzials oder die Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Feuerbrandes zu erreichen. Sie verletzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und stellen eine Rechtsverletzung dar. Rechtsfolge der Verletzung der Verhältnismässigkeit ist die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
 
Eine Abwägung der oben dargestellten Interessen ergibt, dass dem privaten Interesse an der Erhaltung der Hochstammobstbäume der Vorzug zu geben ist. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Sanierungsmassnahmen, deren Wirkung – wie oben aufgezeigt – nur gering ist, vermag die privaten und wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinen Obstbäumen nicht zu überwiegen. Insbesondere das für den Beschwerdeführer und die Gesellschaft einmalige Landschaftsbild mit gepflegten Hochstammobstbäumen sowie die finanziellen Nachteile des Beschwerdeführers durch Rodung und Ertragsausfall geben dem privaten Interesse mehr Gewicht.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St. Gallen vom 27. September 2007 sowie die Verfügung des Landwirtschaftlichen Zentrums St. Gallen, Fachstelle Pflanzenschutz, vom 7. August 2007 werden aufgehoben“.
 
Landschaftsschutz gelungen
An diesem Urteil hatten natürlich nicht nur die Besitzer, sondern auch die Naturschutzorganisationen wegen der Würdigung des Landschaftsbilds Freude. Sich zu wehren, lohnt sich manchmal. Wie sähe die Landschaft aus, wenn es nicht Leute wie Guido Schildknecht gäbe? Unsere Gesellschaft reagiert sehr rasch und heftig auf neue „Bedrohungen“. Das war auch beim Waldsterben und bei der Vogelgrippe so. Wir reagieren zu stark, zu unüberlegt, mit zu viel Geld und einer Hammerstrategie. Bevor man genügend weiss, wird irgendwie gehandelt. Obrigkeitsgläubig, wie wir sind, folgen wir den Anordnungen der Behörden. Für systematische Analysen und Untersuchungen fehlt uns angeblich die Zeit.
 
Das Feuerbrandbakterium breitet sich unbeeinflusst vom Aktivismus in der Ostschweiz aus (www.feuerbrand.ch). So rasch, dass es die Massnahmen überholte und zu einer neuen Vorgehensstrategie zwang.
 
Praxisänderung im Kanton St. Gallen
Schon bevor das Gericht in obiger Sache entschied, änderte der Kanton St. Gallen am 28. Februar 2008 seine bisherige Praxis mit den Kontrollen und den Rodungsverfügungen (www.landwirschaft.sg.ch). Die neue Strategie verfolgt, im Einklang mit der Richtlinie Nr. 3 des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), die Ausscheidung von Schutzobjekten. Bekämpfungsmassnahmen durch den Kanton sollen in Zukunft – nicht mehr wie bislang im ganzen Kantonsgebiet –, sondern nur noch in den angemeldeten Schutzobjekten (z. B. Obstplantagen, Baumschulen) sowie in den umliegenden Schutzgürteln von 500 m vollzogen werden.
 
Das Strategiepapier sieht unter Ziffer 6 vor, dass eine Anmeldung als Schutzobjekt bzw. der Schutzobjektstatus gegenüber Dritten nicht verbindlich sei. Bei Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen gegenüber Dritten im Schutzgürtel stehe ein Rekursverfahren zur Verfügung, in welchem die Rekurrenten insbesondere auch die Rechtmässigkeit des Schutzobjekts in Frage stellen könnten. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kann festgehalten werden, dass ein Schutzobjekt erst nach Verfügung der Vollzugsmassnahmen gegenüber Dritten im Schutzgürtel sowie einem allfälligen Rekursverfahren in Rechtskraft erwächst.
 
Kein Zwang zum Fällen mehr
Damit sind 2 Dinge klar: Niemand kann im Kanton St. Gallen nunmehr ohne Rechtsmittel per Verfügung gezwungen werden, seine Bäume zu fällen, auch wenn sie Feuerbrand haben. Mit Wehmut denke ich an all die Obstbäume (z. B. im Bereich der Linthebene), die in den letzten Jahren mit Verfügung und unter Abgeltung der Arbeit aus der Landschaft verschwunden sind. Wie mancher Landwirt hat die Gelegenheit wahrgenommen, mit den ungeliebten Bäumen abzufahren?
 
Und zweitens: Zukünftig wird sich der Druck auf die Feld-Obstbäume auf die Umgebung von Obstplantagen verstärken. Dort sind die rechtlichen Möglichkeiten für Verfügungen gegeben. Jeder Landeigentümer im Mittelland kann im Prinzip eine Obstanlage betreiben oder neu einrichten. Wenn man um jede bestehende Anlage einen Kreis von 500 m zieht, alle Waldgebiete, Siedlungen, Strassen, Gewässer in Abzug bringt, dann erhält man die Flächen, in denen Hochstamm-Obstbäume künftig noch wachsen können, sofern nicht neue Obstanlagen eingerichtet werden. Unschwer wird man feststellen, dass in den potenziellen Flächen heute meist gar keine Obstbäume stehen, weil sie zu abgelegen, zu weit von Siedlungen entfernt sind. Dass jemand grossflächig neue Hochstamm-Obstbäume pflanzt, die wir dann in 60 bis 80 Jahren als alt gewachsene Hostett betrachten können, ist unwahrscheinlich und mit viel zu vielen Risiken behaftet. Unter anderem wegen der zu langen Entwicklungszeit von Hochstamm-Obstbäumen produziert man ja Tafelobst in raschlebigen Plantagen.
 
Die Hochstamm-Obstbäume in der Landschaft werden weiterhin abnehmen. Der Feuerbrand hat nur einer laufenden Entwicklung etwas mehr Schub und neue Gelder beschert.
 
Das Dilemma der Apfelkönigin
Die massgebenden Bauern (z. B. der Präsident des Schweizerischen Bauernverbandes) reden Klartext – wenn sie unter sich sind. Die Hochstamm-Obstbäume haben wirtschaftlich ausgedient. Für die Propaganda, den ökologischen Leistungsnachweis zur Erhaltung der Direktzahlungen, für den Tourismus und als Sujet für Etiketten und Labels kann man sie noch gut verwenden. In der wirtschaftlichen Produktion, im Sprühnebel unter den Hagelnetzen der Obstplantagen, übernimmt die Apfelkönigin (www.apfelkoenigin.ch) die Funktion der Heilsbringerin. Der modelnden und repräsentierenden Schönheit à la Miss Schweiz legt man Botschaften in den geschminkten Mund, die die Geldgeber ungeschminkt vielleicht nicht so gut an die Konsumenten übermitteln könnten.
 
Schon die Aussagen der Kandidatinnen (z. B. Sarah Lei) werden publiziert:
 
Ich liebe Äpfel über alles. Jeden Tag esse ich mindestens einen Apfel, wenn nicht mehr. Ohne Äpfel kann ich nicht leben.
Natürlich ist es sehr schade, wenn so viele Obstbäume kaputtgehen, weil kein Antibiotikum eingesetzt wird. Spritzt man trotzdem ein Antibiotikum, sind es keine Bio-Äpfel mehr. Ich denke, jeder Bauer sollte für sich selber entscheiden können, was er machen möchte mit seinen Apfelbäumen. Ich würde allen Bauern wünschen, dass es keinen Feuerbrand mehr gibt.“
Dem ist wohl nichts mehr beizufügen.
 
Hinweis auf ein weiteres Blog über den Feuerbrand von Heiner Keller
27.08.2008: Löschkalk gegen Feuerbrand: eine einfache, billige Lösung
Hinweis auf weitere Blogs von Scholz Heinz
Auf Pilzpirsch: Essbare von giftigen Pilzen erkennen
Ein bärenstarkes Museum in Gersbach
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Foto-Blog: Auf geht`s zur Hohen Möhr
Foto-Blog: Vom Kleinen Rhein zum Altrhein
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